Welche Bodenflächen im Sinne dieser Bestimmung anrechenbar sind, wird in Art. 15 lit.c BO dahingehend erläutert, dass von der Bauparzelle «die für den Strassen- und Trottoirbau benötigten Flächen sowie Wald und Gewäs­ ser» abzuziehen sind. Eine nähere Begriffsbestimmung findet sich in der Bauordnung nicht. Geht man vom Wortlaut von Art. 15 lit. c aus, so ist die Bauparzelle als die massgebende Grundfläche zu verstehen. Dieser Begriff weist auf die sachenrechtliche Eigentumsordnung hin und dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass die grundbuchlichen Eigentumsgrenzen massgebend sein sollen.