Der formell und materiell baurechtswidrige Zustand muss deshalb beseitigt werden, sofern nicht der Grundsatz des guten Glaubens oder der Verhältnismässigkeit entgegensteht. Dass sich der Rekurrent nicht auf den guten Glauben berufen kann, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er sich offenbar weder auf der Ge­ meinde noch bei der Baudirektion über die Zulässigkeit seines Vorhabens erkundigt hat. Er hat es auch unterlassen, das notwendige Baugesuch 196