Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin (wovon man sich anlässlich des Augenscheins überzeu­ gen konnte), dass sich im Überbauungsgebiet bereits mehrere Stützmau­ ern und ähnliche Anlagen befinden, die in Materialart und Bauweise der beanstandeten Mauer nahekommen. Auch wenn über die ästhetischen Belange der Verwendung von hölzernen Eisenbahnschwellen zum Zwecke der Sicherung einer Hangböschung unterschiedliche Meinungen beste­ hen können, vermögen solche Stützelemente das Orts- oder Strassenbild in der Regel nicht zu beeinträchtigen. Für die Ablehnung des Baugesuches war für den Gemeinderat denn auch nicht die Stützmauer an sich aus­ schlaggebend.