Wegweisend muss dabei die Sorge um die Erhaltung der bestehenden Verhältnisse sein, auf die das neue Vorhaben eine störende Wirkung haben könnte. Wenn auch die Bemühungen des Gemeinderates in dieser Richtung grundsätzlich sehr zu begrüssen sind, ist doch nicht zu verkennen, dass im konkreten Fall ein allzu strenger Massstab ausgelegt worden ist. Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin (wovon man sich anlässlich des Augenscheins überzeu­ gen konnte), dass sich im Überbauungsgebiet bereits mehrere Stützmau­ ern und ähnliche Anlagen befinden, die in Materialart und Bauweise der beanstandeten Mauer nahekommen.