Der Regierungsrat auferlegt sich deshalb praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigkeit der örtlichen Verhältnisse abhängt. Gestützt auf die erwähnte Bestimmung darf ein Baugesuch nur abge­ lehnt werden, wenn zwischen der Baute und dem Bestehenden ein derar­ tiger Gegensatz festgestellt werden muss, dass sich ein abweisender Ent­ scheid aus ästhetischen Gründen geradezu aufdrängt. Wegweisend muss dabei die Sorge um die Erhaltung der bestehenden Verhältnisse sein, auf die das neue Vorhaben eine störende Wirkung haben könnte.