Auch wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste er auf­ grund der nachfolgenden Erwägung abgewiesen werden. Im Rekursverfahren können im allgemeinen neue Behauptungen und neue Beweismittel vorgebracht werden (sog. Novenrecht). Das Novenrecht vor der Rekurskommission hat indes zur Voraussetzung, dass im Einspra­ cheentscheid ein Sachurteil gefällt worden ist. Hat die Einsprachebehörde infolge verspäteter Einsprache Nichteintreten beschlossen, mithin kein . Sachurteil gefällt, so ist die Veranlagungsmitteilung in Rechtskraft erwach­ sen, so dass auch die Rekurskommission eine materielle Nachprüfung nicht anzustellen hat.