Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes, die sich im übrigen mit derjenigen des Regierungsrates deckt, verstösst ein Befehl zum Abbruch bereits erstellter Bauten oder Bauteile dann gegen das Gebot der Verhält­ nismässigkeit, wenn die Abweichung von der bewilligten Bauweise oder vom Gesetze minim ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Zbl. 79/1978, S. 393/394). Bevor auf die genannten Voraussetzungen eingetreten werden soll, ist zu prüfen, ob die fehlende Gutgläubigkeit des Rekurrenten überhaupt eine Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erlaubt.