Mit der Fassadenverkleidung ist im Herbst 1980 begonnen worden. In Ablösung des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung galt zu diesem Zeitpunkt bereits die Verord­ nung vom 19. Februar 1980 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (V RPG, bGS 721.4)1. Die Frage, ob die ausgeführte Fas­ sadenverkleidung nachträglich hätte bewilligt werden können, ist somit in Anwendung der in der Verordnung niedergelegten Grundsätze zu prüfen. Das Grundstück des Rekurrenten liegt in der Landschaftsschonzone. Gemäss Art.