Dies gilt umsomehr, wenn das kantonale Recht keine diesbezüglichen Vorschriften enthält. Der Regierungsrat als Rekursinstanz muss aber der Rekursschrift mindestens entnehmen können, was der Rekurrent sinngemäss will 1 Vgl. heute: Art. 22 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 63 A. Entscheide des Regierungsrates 1044, 1045