Unbestritten ist, dass die Gemeinde den Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial rechtzeitig zugestellt hat. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdefüh­ rer den von ihm behaupteten Fehler entdecken können. Ob die dreitägige Beschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu laufen begann, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde in jedem Fall verspätet eingereicht wurde. «In Abstim­ mungssachen kann die Frist zur Anfechtung eines Mangels nicht indivi­ duell zu laufen beginnen, je nach dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger einen Fehler in der Abstimmungsvorlage oder im Verfahren entdeckt.