wurde eingehend ärztlich untersucht, da Grund zur Annahme bestand, seine Fahrfähigkeit sei durch gesundheitliche Störungen beeinträchtigt. Ein Ver­ dacht auf Narkolepsie (Schlafkrankheit) konnte nicht mit Sicherheit bestä­ tigt werden; eine Augenkrankheit wurde mit Sicherheit ausgeschlossen. Nachdem A. Ende 1969 neuerdings eine schwere Auffahrkollision verur­ sacht hatte, entzog ihm die Polizeidirektion den Führerausweis auf unbe­ stimmte Zeit. Sie stützte sich bei dieser Massnahme auf Art. 16 Abs. 3 lit. e SVG, wonach der Ausweis zu entziehen ist, wenn der Führer «nicht be­ strebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren». 151