1. Gemäss Art. 11 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; bGS 525.1) sind Hunde so zu halten, dass sie die öffentliche Ordnung nicht stören und fremdes Grundeigentum nicht ver­ unreinigen. Nach Art. 7 der Verordnung vom 24. November 1969 zum Hundegesetz (bGS 525.11) sind Hundehalter, deren Hunde die öffentliche Ordnung stören oder fremdes Grundeigentum verunreinigen, vom Ge­ meinderat schriftlich aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen. Wird der Auffor­ derung keine Folge geleistet, können solche Hunde auf Anordnung des Gemeinderates ohne Entschädigung abgetan werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.