1978, S. 206). Zudem ist die jährliche Kehrichtabfuhrgebühr von Fr. 2 4 - je Ferienhaus so mässig, dass selbst bei einem minimalen Kehrichtanfall kein offensichtliches Miss­ verhältnis zum objektiven Wert der von der Gemeinde erbrachten Leistung entsteht (vgl. Zbl. 1978, S. 206). Es ist der Gemeinde W. nicht zuzumuten, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Kehricht tatsächlich der kommu­ nalen Kehrichtabfuhr übergeben oder anderweitig beseitigt wird (vgl. Zbl. 1974, S. 400f. mit weiteren Verweisungen; 1967, S. 407). Abgesehen da­ von hängt die Gebührenpflicht nicht davon ab, ob der anfallende Kehricht tatsächlich der Gemeindeabfuhr übergeben werde oder nicht;