Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer, den angeblichen Mangel im Edikt erst am 2. Mai 1980 entdeckt zu haben, richtig wäre, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die dreitägige Be­ schwerdefrist hätte in diesem Fall am 3. Mai 1980 begonnen und am 5. Mai 1980 geendet. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970 über den Fristenlauf (bGS 143.4) läuft eine Frist am letzten Tag um 24 Uhr ab. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die betref­ fende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweize­ rischen Poststelle übergeben worden sind.