Es fragt sich zunächst, was unter dem Wiederaufbau «in früherem Um­ fang» zu verstehen ist. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates kann damit nicht gemeint sein, durch das Hofstattrecht sei auch jede beliebige Nutzungsänderung abgedeckt. Diese Auslegung könnte unter Umstän­ den unzumutbare Nachteile für den Nachbarn zur Folge haben, der schon gehalten ist, den reduzierten Abstand in Kauf zu nehmen. Vielmehr fallen unter den Begriff des Wiederaufbaus «in früherem Umfang» nur jene bau­ 189 A. Entscheide des Regierungsrates 1131, 1132