Der Regierungsrat prüfte im Rekursverfahren insbesondere, ob das Bauvorhaben gestützt auf die Art. 101/102 EG um ZGB (Hofstattrecht) bewilligt werden könnte: Das Hofstattrecht ist im EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) im Abschnitt über die privatrechtlichen Bauvorschriften im wesentlichen w ie folgt geregelt: Art. 101 Abs. 1: «Bestehende Gebäude, welche nicht den gesetzlichen Abstand von einem Nach­ bargrundstück haben, dürfen, wenn sie zerstört, abgetragen oder sonstwie in ihrem horizontalen Umfang vermindert werden, innert fünf Jahren in ihrem frühe­ ren Umfang wieder aufgebaut werden.