herigen Betriebscharakters nicht gesprochen werden, wenn ausschliess­ lich oder doch vorwiegend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuch­ stellers verbessert werden sollen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Nr. 287). Nach ständiger unbestrittener Praxis ist an den Nachweis des Bedürfnissesein strenger Massstab anzulegen (vgl. Zbl. 1972, S.451). Da der Bedürfnisnachweis wesentlich von der Beurteilung der tatsäch­ lichen Verhältnisse abhängt, kommt der Auffassung der lokalen Behörden eine massgebende Bedeutung zu (vgl. SJK Nr. 621, Seite 3). Der Gemein­ derat