In besonderen Fällen können Spezialverträge abgeschlossen werden. Diese Bestimmung gibt damit der Wasserversorgung W. die Möglichkeit, über den Wasserzins mit dem Bezüger zu verhandeln. Ob in der Wirklichkeit von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nach Auf­ fassung des Bundesgerichtes unerheblich. Dass in der Praxis die Sonderab­ machungen die Ausnahme darstellen und die Preise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines zum voraus festgelegten Tarifes bestimmt wer­ 87 A. Entscheide des Regierungsrates 1062, 1063