Über die Kosten­ tragung bei der Erneuerung der Gasleitungen enthält das Gasregulativ keine Bestimmungen. Die Gaskommission der Gemeinde W. hat deshalb beschlossen, die für die Wasserversorgung geltende Ordnung analog an­ zuwenden. Es scheint vertretbar, unter den vorliegenden Umständen bei der Beurteilung des Benutzungsverhältnisses zwischen der Gasversor­ gung und dem Gasbenützerdie Lösung der Wasserversorgung vergleichs­ weise herbeizuziehen. Gemäss Art. 19 des Reglementes der Wasserversor­ gung der Gemeinde W. werden die für die Wasserabgabe zu erhebenden Gebühren in einem vom Gemeinderat erlassenen Tarif festgelegt. In besonderen Fällen können Spezialverträge abgeschlossen werden.