Wo aber die Benützungsordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges, insbesondere das Entgelt, durch besondere Ver­ einbarung zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschie­ den zu gestalten, wobei die Einigung durch Unterhandlungen mit gegen­ seitigem, durch Angebot und Nachfrage bedingtem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird, hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts zu tun (BGE 7 6 11105). Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gasversorgung der Gemeinde W. und ihren Benützern bildet das Regulativ vom 7. Juli 1916 über die Gasversorgung, das allerdings nach den Feststel­