res tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu ver­ weisen. In jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prü­ fen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl würde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie also zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechts­ widrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsver­ fahrens bei einer im übrigen vorschriftsgemässen Baute, rechtfertigt eine Beseitigungsverfügung noch nicht (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band I, Nr.49; BGE 98 la 280, Zbl. 1976, S. 200).