ebenso Meier/Hayoz, N. 22 zu Art. 674ZGB). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten, der offenbar meint, die Durch­ setzung seines Fahrrechts setze ein Einspracheverfahren voraus, können die Beseitigungsansprüche jederzeit beim Zivilrichter geltend gemacht werden. Selbst wenn seinerzeit das Baueinspracheverfahren ordnungs­ gemäss durchgeführt worden wäre, hätte die Baubehörde nichts ande­ 199 A. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138