Dem öffentlichen Recht untersteht dagegen die Frage, ob im vorliegen­ den Falle das Baubewilligungsverfahren nachzuholen sei. Der Rekurrent macht geltend, durch die Unterlassung des im Baureglement der G e­ meinde S. vorgesehenen Verfahrens sei ihm die Möglichkeit entzogen wor­ den, gegen das Bauvorhaben Einsprache zu erheben. Der Zweck des Einspracheverfahrens liegt darin, einem weiteren Kreis allfällig Betroffener zur Kenntnis zu bringen, dass ein Bauvorhaben reali­ siert werden soll. Nachbarn und weitere Berechtigte sollen anhand der aufgelegten Pläne feststellen können, ob und in welchem Umfang ihnen Nachteile erwachsen könnten.