Dies führt nach herrschender Lehre und Praxis nicht ohne weiteres zur Beseitigung des widerrechtlich erstellten Bauwerks. Voraussetzung hiefür ist vielmehr, dass die getätigten Arbeiten gegen materielle Bauvorschriften verstossen, also eine materielle Polizeiwidrigkeit vorliegt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 49 B V a und Nr. 56 B VI a). Die Abbruchverfügung muss im übrigen verhältnismässig sein. Mit der Fassadenverkleidung ist im Herbst 1980 begonnen worden.