Obwohl er die Beibringung eines ent­ sprechenden Nachweises zugesichert hatte, reagierte er auf ein diesbe­ zügliches Schreiben vom 5. Januar 1977 nicht. Es kann nicht Aufgabe der Rekursinstanz sein, diese Beweisführung an Stelle des Rekurrenten anzu­ treten. RRB 7.7.1977 1039 V erfah ren . Legitimation zum Rekurs (Art. 19 des Gesetzes über das Ver­ waltungsverfahren; bGS 143.5).