Wenn also die Sanitätskommission der Überzeugung ist, dass die w ei­ tere Anwendung von Impletol durch frei Heiltätige gesundheitspolizeilich nicht mehr verantwortet werden kann, hat sie ein Verbot zu erlassen, das sich auf alle frei Heiltätigen erstreckt. Bei einer ausreichenden medizini­ schen Begründung ist eine solche Praxisänderung rechtlich ohne weiteres haltbar. 3. Auch wenn somit der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, kann dem Rekurrenten im Rahmen dieses Verfahrens die nachgesuchte Ausnah­ mebewilligung nicht erteilt werden.