Die Sanitätskommission kommt also zum Schluss, dass Impletol der Anwendung durch frei Heiltätige entzogen werden muss. Trotz dieser Schlussfolgerung - deren Richtigkeit hier nicht zu beurteilen ist - beabsichtigt sie nicht, Inhabern von Ausnahmebewilli­ gungen diese zu entziehen. Trotz der offenbar bestehenden Gefährlich­ keit des Präparates dürfen also jene frei Heiltätigen, denen die Sanitäts­ kommission in der Vergangenheit eine Ausnahmebewilligung erteilt hat, Impletol auch weiterhin anwenden. Diese durch keine sachlichen Argu­ mente gerechtfertigte Unterscheidung ist willkürlich und verletzt das 1 Heute: Vgl. Art. 28 Abs. 2 GG