so habe er insbesondere die für die Vor­ nahme von Injektionen vorgeschriebene Prüfung bestanden. Die Verwei­ gerung der Ausnahmebewilligung verstosse gegen das Gebot der Gleich­ behandlung, habe doch die Sanitätskommission bisher die Bewilligung verschiedenen frei Heiltätigen erteilt; ohne sachlichen Grund werde er schlechtergestellt. Der Regierungsrat hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne folgender Erwägungen an die Sani­ tätskommission zurück: 244 A. Entscheide des Regierungsrates 1161