Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später ein­ geht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit dar­ über, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange 1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren (bGS 143.5) 54