Wird eine Verfügung mit einfachem Brief eröffnet, trägt die Verwaltung die Beweislast und das entsprechende Risiko (BGE 101 la 8; vgl. auch BGE 92 I 258; ZHVGr 1970 Nr. 35; Zbl. 1970 S. 468; 1969 S. 500; MBV 1972 S.365). Ein besonderer Zustellungsnachweis ist von ihr namentlich dann zu erbringen, wenn die Verfügung entgegen der Postordnung für die Ausgabe eingeschriebener Sendungen ausgehändigt wurde (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 84 V). Diese in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln gel­ ten auch im vorliegenden Fall.