Die vom Rekurrenten beantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt nach ein Gesuch um Bodenabtretung dar. Die Ablehnung einer Bodenab­ tretung durch den Gemeinderat stellt aber keine Verfügung im oben umschriebenen Sinne dar, da der Gemeinderat in diesem Falle als ein dem Gesuchsteller gleichgestelltes privates Rechtssubjekt handelte und nicht als Träger hoheitlicher Staatsgewalt. Liegt aber keine Verfügung und damit kein rekursfähiger Verwaltungsakt vor, ist eine verwaltungsmässige Über­ prüfung mittels eines Rekurses ausgeschlossen. RRB 23.9.1986 1031