aus, dass kein Rekurrent mehr als 150 m von einem grossen öffentlichen Parkplatz entfernt ist. Ein solcher Weg ist den Kunden ohne weiteres zumutbar und wird zweifellos nicht zu einer fühlbaren Umsatzeinbusse führen. Im übrigen lässt auch ein Parkverbot ein kurzes Anhalten zum Einund Aussteigenlassen sowie zum Güterumschlag zu. Dies dürfte für die Anstösser sogar vorteilhafter sein, als wenn die Strasse praktisch während des ganzen Tages durch Dauerparkierer belegt ist. RRB 17.9.1973 232