A. Entscheide des Regierungsrates 1153, 1154 senverkehr [SVG], SR 741.01). Verkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegendenfalls geht es den Rekurrenten ausschliesslich um den Schutz ihrer privaten Strasse, die sie ohne Mittel der öffentlichen Hand erstellt haben. Dieses Interesse ist legitim.