Dabei ist ohne Belang, ob die Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne von Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB rechtlich einwandfrei feststellbar ist; wesentlich ist, ob die bestehende und voraussehbare Benützung so intensiv ist, dass der Strasse gewissermassen öffentlicher Charakter zukommt (Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, S. 254, N. 3). Diese Auslegung drängt sich auch deshalb auf, weil es oftmals vom Zufall abhängt, ob eine Strasse im Rechtssinn öffentlich ist oder nicht und die Einteilungsmerkmale um so weniger eindeutig werden, je niedriger die Strassenkategorie ist. Neuere Bau- und Strassengesetze schliessen sich dieser Auffassung an; so umfasst der Begriff «übrige Strassen» des luzer-