Ordnung der Bebauung längs Strassen (aus städte­ baulichen Gründen); Schutz der Verkehrsteilnehmer und Verbesserung der Verkehrsübersicht; Verminderung der Immissionen auf die Anstösser; Gewährleistung des erforderlichen Mindestabstandes für die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegenden Bauten (vgl. Zaugg, Kommentarzum Baugesetz des Kantons Bern, S. 165). Geht man von diesen Funktionen 1 bGS 211.1 223 A. Entscheide des Regierungsrates 1150