EG zum ZGB)1. Der Regierungsrat entschied wie folgt: Dem Baureglement der Gemeinde B. ist nicht zweifelsfrei zu entneh­ men, was unter einer Strasse im Sinne des zitierten Art. 13 Abs. 1 zu verste­ hen ist. Vor allem fehlt ein Hinweis darauf, ob darunter auch private Stras­ sen fallen. Somit ist auf dem Weg der Auslegung zu prüfen, gegenüber welchen Strassen die Einhaltung der erwähnten Abstände erforderlich ist. Wegweisend ist der Sinn und Zweck des Art. 13 BR. Strassenabstand und Baulinie haben namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: Freihaltung des Verkehrsraumes; Ordnung der Bebauung längs Strassen (aus städte­ baulichen Gründen);