A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­ kehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9.7.1985 1150 Strassenw esen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­ res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­ sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat.