Es ist zutreffend, dass bei der Ver­ wertung von Magermilch die Schweinehaltung besser rentiert. Ungerecht­ fertigte Vorzugsstellungen einzelner Produzenten gegenüber ihren Be­ rufskollegen sind indessen zu vermeiden (BBI. 1953 I 408). Durch den Wegfall der Magermilch muss der Rekurrent seine Schweinehaltung nicht aufgeben, denn es gibt Unbestrittenermassen andere Futtermittel, die ebenfalls eine wirtschaftliche Schweinemast ermöglichen. Die allenfalls grössere Rendite stellt jedenfalls keinen «begründeten Fall» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Milchbeschlusses dar.