Dabei kann der Betroffene jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ver­ langen, nach der (falschen) Auskunft und nicht nach dem Gesetz behan­ delt zu werden. Auf Grund der allgemein anerkannten Rechtsprechung darf insbesondere die Unrichtigkeit der Auskunft für den Privaten nicht er­ kennbar gewesen sein (SGGVP 1960 Nr. 1); ferner muss die Amtsstelle für die Auskunft zuständig gewesen sein, und schliesslich muss die Auskunft vorbehaltlos erfolgt sein (Imboden, a.a.Q ). Zu prüfen ist zunächst, ob die Auskunft, die der erwähnte Beamte der kantonalen Bauverwaltung erteilt hat und die den Rekurrenten angeblich zum Kauf der Parzelle bewog, tat­