Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 3 4 3 1und dort zitierte Praxis). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der Rechtsprechung indessen anerkannt, wenn der Betroffene auf Grund der falschen Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen traf und wenn anzunehmen ist, dass er bei richtiger Auskunft ein für ihn vorteilhafteres Vorgehen gewählt hätte; vgl. z.B. BGE91 1136. Dabei kann der Betroffene jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ver­ langen, nach der (falschen) Auskunft und nicht nach dem Gesetz behan­ delt zu werden.