Es bezeichnete es als geboten, sofort gegen die fehlerhafte Anordnung Beschwerde zu führen, damit der Mangel wo­ möglich noch vorder Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. z.B.Zbl 1962 S. 58ff. und 1965 S.279, BGE 7 4 122, 81 I 208, 8 9 18 6 ,4 0 0 und 442; 9 0 172; 98 la 70). Nach kon­ stanter Praxis gehören auch Botschaften, Edikte usw. zu den «die Abstim­ mung betreffenden Anordnungen», gegen die der sich dadurch verletzt fühlende Stimmberechtigte sofort Beschwerde zu führen hat. Im vor­ liegenden Fall war der mögliche Mangel - der verspätete Versand - dem Rekurrenten am 16. November erkennbar;