Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist gestützt auf Art. 12 des Bodenverbesserungsgesetzes1 der Regierungsrat zuständig. Eine Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 85 Abs. 3 Landwirtschaftsgesetz). Der vorliegende Rekurs kann jedenfalls nicht als Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung be­ trachtet werden, zumal das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gel­ tend gemacht wird. Hierüber wäre allenfalls in einem separaten Verfahren zu entscheiden. RRB 15.8.1972