Die persönliche Meinung des Rekurrenten, ihm bringe der Ausbau der Güterstrasse keinen Nutzen, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Aus­ bau der Güterstrasse eine Bodenverbesserung darstelle oder nicht, be­ langlos. 2. Art. 84 Abs.1 des Landwirtschaftsgesetzes schreibt vor, dass eine mit öffentlichen Mitteln unterstützte Bodenverbesserung und ein erstelltes Siedlungswerk im Grundbuch anzumerken und dabei als solche zu be­ zeichnen sind und dass die zuständige kantonale Behörde die Eintragung im Grundbuch von Amtes wegen anordnet. Laut Art. 15 Abs. 2 des kanto­