wirtschaftlichen Liegenschaften im Einzugsgebiet der Strasse wurden mit einem im Grundbuch angemerkten Zweckentfremdungsverbot belegt. Der Regierungsrat bestätigte die von einem Grundeigentümer angefochtene Zulässigkeit dieser Anmerkung mit folgender Begründung: 1. a) Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Liegenschaft durch die sub­ ventionierte Güterstrasse erschlossen wird. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der Ausbau der Strasse als Bodenverbesserung im Sinne der Bundes­ gesetzgebung zu gelten hat. Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Land­ wirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 umschreibt den Begriff der