Das Gemeindereglement behandelt die beiden Abstimmungsverfahren offensichtlich als rechtlich gleichwertig, wie übri­ gens auch die Kantonsverfassung, die es in Art. 77 Abs. 2 den Gemeinden freistellt, «in ihrem Gemeindereglement für Wahlen und Abstimmungen offenes Handmehr oder Urnenabstimmung vorzuschreiben». Die G e­ meinden sind nach kantonalem Recht frei, welche Gegenstände sie der Gemeindeversammlung Vorbehalten und welche sie der Urnenabstim­ mung zuweisen wollen. b) Bei dieser Situation liegt es im Ermessen der Gemeindebehörde, welche Ausgaben sie ins Budget aufnehmen will und welche sie der Urnenabstimmung unterstellt.