9 bestimmt nämlich, dass an ausserordentlichen Dorfergemeinden nur solche Verhandlungsgegen­ stände zur Beratung gelangen dürfen, wegen denen eine solche angeord­ net wurde. Wenn nun aber die Rechte der Mitglieder an den ausserordent­ lichen Versammlungen in dieser Weise gewahrt werden, dann ist es sinn­ voll anzunehmen, dass auch an ordentlichen Versammlungen jedenfalls 92 A. Entscheide des Regierungsrates 1064, 1065