24 EG zum ZGB der Fall ist -, darf diese Herbeiziehung privatrechtlicher Normen für den vorliegenden Fall dennoch nicht schlechterdings abgelehnt wer­ den. Die Bedenken, die etwa gegen die Übernahme zivilrechtlicher Insti­ tute ins Verwaltungsrecht vorgebracht werden (vgl. z.B. Giacometti, Allge­ meine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Band I Seite 120), erscheinen hier nicht als stichhaltig. Der Sinn, der Art. 883 OR zugrunde liegt, gilt nämlich zweifellos in gleichem Masse auch für die öffentlichrechtliche Körperschaft.