Das bedeutet, dass sie, soweit sie Eltern­ rechte betrifft, ohne Zutun des Richters nicht abgeändert werden kann; eine Änderung ist gestützt auf A rt.1 57 ZGB beim Scheidungsrichter anzu­ begehren (vgl. BGE 95 II 387). Nach feststehender Rechtsprechung ist immer dann der Richter anzurufen, wenn nicht bloss die Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber dem bisherigen Inhaber, sondern gleich­ zeitig die Übertragung der Gewalt auf den andern Elternteil Gegenstand des Verfahrens ist (Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl. S. 169).