richterlich genehmigten Scheidungskonvention wurden zwei der drei Kin­ der unter vormundschaftlicher Aufsicht dem Vater zur Pflege und Erzie­ hung zugewiesen. Die mit der Aufsicht betraute Vormundschaftsbehörde R. sah sich gezwungen, dem Vater die beiden Kinder gestützt auf Art. 283/84 ZGB vorläufig wegzunehmen. Diese provisorische Mass­ nahme wurde anfangs 1970 in eine endgültige umgewandelt; die Kinder wurden durch die Vormundschaftsbehörde der Mutter zur Pflege und Erziehung übergeben, und der Vater wurde zur Bezahlung monatlicher Unterstützungsbeiträge von zusammen Fr. 200 - verpflichtet. Der Regierungsrat hob diesen Beschluss aus folgenden Gründen auf: