Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten wird ein Prozess darüber geführt, wem das Eigentum an der Liegenschaft zusteht. Der Flur­ genossenschaft kann aber nicht zugemutet werden, mit der Geltendma­ chung ihrer Forderung zuzuwarten, bis dieser Prozess rechtskräftig ent­ schieden ist. Sie muss sich auf den Grundbucheintrag verlassen können. Wer im Grundbuch als Eigentümer genannt ist, gilt als Genossenschafts­ mitglied ohne Rücksicht darauf, ob sein Eigentumstitel angefochten ist 96